- |
| Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
|
1. Angebote
Unseren Angeboten liegen die
uns erteilten Auskünfte zugrunde.
Ist dem Empfänger unseres Angebotes ein von uns benanntes Objekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
Unser Provisionsanspruch
entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein
Vertrag bezüglich des von uns benannten Objekts zustande gekommen ist.
Mitursächlichkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen
Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns
nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren
Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft wirtschaftlich
identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem
angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der
ursprünglich vorgesehene Vertrag abgeschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete,
Erbbaurecht statt Kauf).
Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
Unser Provisionsanspruch wird bei Beurkundung bzw. bei Vertragsabschluss fällig. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die volle Provision. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über Bundesbankdiskont fällig.
Die nachstehend aufgeführten Provisionssätze sind an Maklercourtage zu zahlen.
Bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz und von Teileigentum vom Käufer und Verkäufer je 3 % in Baden-Württemberg und vom Käufer 5 % in Hessen, berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis.
Bei Miet-/Pachtverträgen 2,5
Brutto-Monatsmieten vom Mieter/Pächter.
Bei Wohnraummietverträgen 2
Monatsmieten vom Mieter.
Werden aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen mit der von uns benannten Partei aufgenommen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist uns rechtzeitig mitzuteilen. Ferner haben wir Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift/-kopie und alle sich darauf beziehenden Nebenabreden.
Sollte ein uns erteilter
Auftrag gegenstandslos geworden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns
hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weinheim an der Bergstraße |
|
| Letzte Aktualisierung ( Freitag, 28. September 2007 ) |